BFH - Urteil vom 05.07.2006
II R 37/04
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2127
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2162/02

Kapitalnutzungsmöglichkeit als sonstige Leistung

BFH, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen II R 37/04

DRsp Nr. 2006/24483

Kapitalnutzungsmöglichkeit als sonstige Leistung

1. Eine als sonstige Leistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) zu qualifizierende Gewährung eines geldwerten Vorteils liegt vor, wenn sich der Grundstückskäufer zu einer Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet.2. Verzichtet der Grundstückskäufer auf das Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung erbringen zu müssen, in dem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, erbringt er eine sonstige Leistung. Der geldwerte Vorteil besteht in der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erwarb am 23. Dezember 1998 ein in X gelegenes Grundstück. Die Verkäuferin des Grundstücks war zugleich verpflichtet, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude zu sanieren. Bei Zahlung bis zum 31. Dezember 1998 sollte der Kaufpreis 2 387 756,40 DM betragen; bei späterer Zahlung sollte sich dieser Betrag um 2 % auf 2 435 510 DM erhöhen. Vereinbart war für diesen Fall eine ratenweise Zahlung des Verkaufspreises entsprechend dem Baufortschritt.

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 30. Dezember 1998. Die Bauabnahme erfolgte am 27. Juli 1999; am selben Tage fand die Besitzübergabe statt.