FG Köln - Urteil vom 25.04.2007
10 K 3240/06
Normen:
EStG § 9 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1949
DStRE 2007, 1151
EFG 2007, 1148

Kapitalvermögen

FG Köln, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 K 3240/06

DRsp Nr. 2007/11021

Kapitalvermögen

Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt grundsätzlich zu den Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen Aufwendungen für ein sogenanntes "Strategieentgelt" als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der erstmalige Einkommensteuerbescheid erging am 17. Mai 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 wurde der erstmalige Einkommensteuerbescheid geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Am 19. April 2005 beantragten die Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides mit der Maßgabe, dass ein sogenanntes Strategieentgelt als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Dabei handelt es sich um Folgendes: