OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2009
11 U 61/08 (Kart)
Normen:
GWB § 1; HGB § 112; HGB § 165;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 884
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-12 O 113/08,

Kartellrechtliche Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; beherrschende Stellung eines Gesellschafters aufgrund einer widerruflichen Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte eines anderen Gesellschafters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 11 U 61/08 (Kart)

DRsp Nr. 2009/13795

Kartellrechtliche Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; beherrschende Stellung eines Gesellschafters aufgrund einer widerruflichen Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte eines anderen Gesellschafters

1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil von jeweils nur 1/3 verfügt, regelmäßig nicht der Fall. 2. Ist dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der über einen Stimmenanteil von jeweils 1/3 in der KG und der GmbH verfügt, von einem anderen Kommanditisten, der über die gleichen Stimmenanteile verfügt, eine widerrufliche rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Ausübung der Stimmrechte erteilt worden, so ergibt sich daraus keine beherrschende Stellung, die ein gesetzliches Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB rechtfertigen würde.

Normenkette:

GWB § 1; HGB § 112; HGB § 165;

Gründe:

I.