FG Saarland - Beschluss vom 02.05.2005
1 V 56/05
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 ;

Karussellgeschäfte; Umsatzsteuererstattung; Anordnungsgrund; schlechte Vermögenslage; einstweiliger Anordnung

FG Saarland, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 1 V 56/05

DRsp Nr. 2005/8885

Karussellgeschäfte; Umsatzsteuererstattung; Anordnungsgrund; schlechte Vermögenslage; einstweiliger Anordnung

1. Hat das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer keine negative Steuerschuld in der beantragten Höhe festgesetzt, ist ein Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung auf "Festsetzung" der negativen Umsatzsteuerschuld in der beantragten Höhe zulässig (§ 114 Abs. 1 FGO). 2. Zur Darlegung eines Anordnungsgrundes nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ("wesentliche Nachteile", "andere Gründe") reicht es nicht aus, dass sich der Antragsteller auf seine schlechte Vermögenslage beruft. Die Nachteile, die ein Antragsteller als Anordnungsgrund geltend macht, dürfen nicht innerhalb seines Geschäftsrisikos liegen.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.