FG Saarland - Urteil vom 15.07.2003
1 K 174/00
Normen:
AO §§ 140 ff. ; AO § 158 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1437

Kassenbuchführung; Kassenbericht; Zuschätzung; Kalkulation; Unsicherheitszuschlag; Gewinnfeststellungen 1993 bis 1995

FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 174/00

DRsp Nr. 2003/11778

Kassenbuchführung; Kassenbericht; Zuschätzung; Kalkulation; Unsicherheitszuschlag; Gewinnfeststellungen 1993 bis 1995

1. Bei dem in Form des "Kassenberichtes" geführten Kassenbuch müssen die Notizen über den täglichen Kassenendbestand, nicht aufbewahrt werden, wenn ihnen lediglich eine Transportfunktion zukommt; es muss aber täglich der Kassenendbestand ermittelt werden. Beim fortlaufend geführten Kassenbuch muss keine tägliche Feststellung des Kassenendbestandes erfolgen; es müssen aber die Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen aufbewahrt werden. 2. Zuschätzungen zu den Umsatzerlösen können u.a. aufgrund einer Kalkula-tion oder aufgrund eines Sicherheitszuschlages erfolgen. Die Zuschätzungen können sich aber nur dann auf beide Methoden gleichzeitig stützen (eine Zuschätzung aufgrund Kalkulation und eine weitere Zuschätzung als Unsicherheitszuschlag), wenn sie nicht an dieselben Unsicherheiten anknüpfen.

Normenkette:

AO §§ 140 ff. ; AO § 158 ; AO § 162 ;

Tatbestand: