BFH - Urteil vom 31.08.2005
XI R 62/04
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 505
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 477/00

Katalogberuf - beratender Betriebswirt

BFH, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XI R 62/04

DRsp Nr. 2005/19899

Katalogberuf - beratender Betriebswirt

1. Zu den Voraussetzungen der Ausübung des Berufs des beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.2. Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirt entspr. liegt ein "ähnlicher Beruf" nur vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einem vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) absolvierte nach Ablegung des Abiturs zunächst eine Ausbildung zum Müller. Später bildete er sich zum Müllermeister fort. Bis 1985 betrieb er eine Müllerei. Die Anzahl seiner Mitarbeiter betrug zwei bis drei. Ab dem Jahr ... baute er dazu parallel ein Fuhrgeschäft auf, welches er als Speditionsunternehmer bis 1986 betrieb. In Spitzenzeiten beschäftigte er 14 bis 15 Mitarbeiter und hatte 13 bis 14 LKW in seinem Bestand. Für die Müllerei erstellte der Kläger die Buchführung mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, für das Speditionsunternehmen dagegen seine Ehefrau unter seiner Aufsicht. Nach dem Verkauf mehrerer Speditionsfahrzeuge arbeitete er im Bereich "Umwelt- und Entsorgungstechnik".