Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art.
Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt. Als solche verfügt sie über ein Vermessungs- und Katasteramt. Gesetzliche Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramts ist neben der Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters u.a. die Durchführung von Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen. Aus diesen Tätigkeiten erzielte die Klägerin in den Streitjahren die folgenden Einnahmen:
1992 DM
1993 DM
1994 DM
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
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