FG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2003
15 K 1986/00 K
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; KStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ; VermKatG § 1 Abs. 1 ; VermKatG § 1 Abs. 2 ; VermKatG § 5 Abs. 1 ; VermKatG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1333

Katasteramt; Vermessungsamt; Gewerbebetrieb; Hoheitsbetrieb; Vermessungsingenieur; Beliehener Unternehmer - Tätigkeit des Vermessungs- und Katasteramtes als Hoheitsbetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 15 K 1986/00 K

DRsp Nr. 2003/10332

Katasteramt; Vermessungsamt; Gewerbebetrieb; Hoheitsbetrieb; Vermessungsingenieur; Beliehener Unternehmer - Tätigkeit des Vermessungs- und Katasteramtes als Hoheitsbetrieb

Für die Einstufung der Tätigkeit eines Vermessungs- und Katasteramts als Hoheitsbetrieb ist ohne Belang, dass dessen öffentlich-rechtliche Aufgaben auch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als beliehenen Unternehmern erfüllt werden dürfen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; KStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 Satz 1 ; VermKatG § 1 Abs. 1 ; VermKatG § 1 Abs. 2 ; VermKatG § 5 Abs. 1 ; VermKatG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art.

Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt. Als solche verfügt sie über ein Vermessungs- und Katasteramt. Gesetzliche Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramts ist neben der Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters u.a. die Durchführung von Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen. Aus diesen Tätigkeiten erzielte die Klägerin in den Streitjahren die folgenden Einnahmen:

1992 DM

1993 DM

1994 DM

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM