FG München - Urteil vom 09.01.2002
4 K 4296/99
Normen:
KraftStG (1994) § 3 Nr. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 868

Katastrophenschutzfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 5 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer für die bundeseigenen Sonderkraftfahrzeuge des Kreisverbandes des XXX

FG München, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 4 K 4296/99

DRsp Nr. 2002/9521

Katastrophenschutzfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 5 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer für die bundeseigenen Sonderkraftfahrzeuge des Kreisverbandes des XXX

Ein im Katastrophenschutz eingesetzter "Sonder-Kfz Zivilschutz-Arzttruppenwagen", der mit fünf optisch deutlich erkennbaren Rotkreuzschildern, fünffachem Blaulicht, der für Rettungsfahrzeuge typisch verwendeten gelb-beigen Lackierung und mit dem dem Katastrophenschutz vorbehaltenen amtlichen Kennzeichen ausgestattet ist, genügt der für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG 1994 erforderlichen Voraussetzung für die Kenntlichmachung der Widmung und Verwendung des Kfz im Katastrophenschutz. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Einsatz im Katastrophenschutz bedarf es nicht.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 3 Nr. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Katastrophenschutz bestimmte Fahrzeuge gemäß § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.

I.

Der Kläger, eine Gebietskörperschaft, ist Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... -8 ... und ... -8 ... .