AfA kommt nicht in Betracht, da es an einem Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgang fehlt. Im Jahr der Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung liegen allerdings positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (in Form negativer Werbungskosten) vor. Aufgrund der unterschiedlichen, zurzeit sinkenden Steuersätze kann sich allerdings für den Steuerpflichtigen - selbst bei gleich bleibenden Einkommensverhältnissen - ein Steuervorteil ergeben.
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