OLG Stuttgart - Urteil vom 25.05.2023
13 U 72/22
Normen:
BGB a.F. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5; HGB § 377 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AM-HandelsV § 4a Abs. 3; AM-HandelsV § 1a; RL (EG) 2001/83 Art. 84; AMG § 8 Abs. 2; AMG § 4 Abs. 40 Nr. 3; HGB § 377 Abs. 5; BGB § 440 S. 1 Alt. 2; BGB § 218; BGB § 438 Abs. 4 S. 2; BGB § 346 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 6/21

Kaufpreiszahlung von ArzneimittellieferungRechtsfolgen medialer Berichterstattung über erhebliche Unregelmäßigkeiten bezüglich anderer Medikamentenlieferungen des VerkäufersRechtsfolgen bei Rückrufaktionen von Medikamenten bezüglich nicht betroffener Medikamente aus GesamtlieferungAuswirkung Anordnung des Ruhens der Großhandelserlaubnis Medikamentenhändler auf Medikamentenbestellung

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 13 U 72/22

DRsp Nr. 2023/12592

Kaufpreiszahlung von Arzneimittellieferung Rechtsfolgen medialer Berichterstattung über erhebliche Unregelmäßigkeiten bezüglich anderer Medikamentenlieferungen des Verkäufers Rechtsfolgen bei Rückrufaktionen von Medikamenten bezüglich nicht betroffener Medikamente aus Gesamtlieferung Auswirkung Anordnung des Ruhens der Großhandelserlaubnis Medikamentenhändler auf Medikamentenbestellung

Bei Verkauf von Waren an einen Händler wird deren Wiederverkäuflichkeit/Handelbarkeit/Verkehrsfähigkeit vertraglich vorausgesetzt. Soweit bezüglich eines Kaufvertrages über Medikamente bereits zum Zeitpunkt der Lieferung begründete objektive Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass nicht die Gewähr für die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften bestanden hat, war die Wiederverkäuflichkeit von Anfang an nicht gegeben, sodass der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2022, Az. 35 O 6/21 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren zu tragen.

3. 4.