Zur Vorbereitung des am 18.11.2021 anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Klägerin nach der Vorberatung des Senates keinen Erfolg haben dürfte.
A.
Zur Vorbereitung des am 18.11.2021 anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Klägerin nach der Vorberatung des Senates keinen Erfolg haben dürfte. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage vielmehr mit einem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung führen zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht der A.-S.A. aus keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt Ausgleich eines ihr entgangenen Gewinns in Höhe von 8.490,53 € verlangen kann. Die Berufungsbegründung führt zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis.
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