BFH - Urteil vom 15.10.2002
IX R 46/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 26
BFH/NV 2003, 112
BFHE 200, 372
BStBl II 2003, 243
DB 2002, 2689
DStR 2002, 2214
DStRE 2003, 63
ZNotP 2003, 271
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1392/99

Kaufvertrag zwischen Ehegatten

BFH, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen IX R 46/01

DRsp Nr. 2003/1340

Kaufvertrag zwischen Ehegatten

»Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des sog. Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin war nicht berufstätig. 1987 erwarb der Kläger von seiner Mutter ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück. Er verpflichtete sich im Kaufvertrag, das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter nicht zu veräußern. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine Rückauflassungsvormerkung vereinbart und bewilligt. An der Erdgeschosswohnung wurde der Mutter ein lebenslanges entgeltliches Wohnrecht bestellt. Die Wohnung im Dachgeschoss wurde fremdvermietet. Die Wohnung im Obergeschoss wurde von den Klägern zunächst selbst genutzt und ab dem 1. November 1996 wie schon die Dachgeschosswohnung von der Klägerin vermietet.