Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Investitionszulage für 1999 und 2000 nebst Zinsen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Baudenkmals in B in C. In dem Objekt befinden sich vier Wohnungen, von denen drei dauerhaft zu Wohnzwecken und eine als Ferienwohnung vermietet werden. In den Jahren 1999 und 2000 sanierte die Klägerin das Objekt aufwendig für ca. 1 Mio. DM. Für die zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile gewährte der Beklagte mit Bescheiden vom 06.06.2001 und 06.07.2001 Investitionszulage in Höhe von insgesamt 32.760,- DM.
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