FG Köln - Urteil vom 24.08.2010
12 K 1839/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Kausalität des rückwirkenden Ereignisses für die Steuerfestsetzung

FG Köln, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 12 K 1839/07

DRsp Nr. 2010/23213

Kausalität des rückwirkenden Ereignisses für die Steuerfestsetzung

1. Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur zulässig, wenn das nachträglich eingetretene Ereignis, wäre es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung bereits eingetreten gewesen, zu einer anderweitigen ursprünglichen Steuerfestsetzung geführt hätte. 2. In Fällen, in denen die Änderung auf einer geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruht, fehlt es an der Ursächlichkeit des rückwirkenden Ereignisses.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Investitionszulage für 1999 und 2000 nebst Zinsen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Baudenkmals in B in C. In dem Objekt befinden sich vier Wohnungen, von denen drei dauerhaft zu Wohnzwecken und eine als Ferienwohnung vermietet werden. In den Jahren 1999 und 2000 sanierte die Klägerin das Objekt aufwendig für ca. 1 Mio. DM. Für die zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile gewährte der Beklagte mit Bescheiden vom 06.06.2001 und 06.07.2001 Investitionszulage in Höhe von insgesamt 32.760,- DM.