Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers des Klägers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu negativen Einnahmen des Klägers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG führt, da der Kläger als Pflichtversicherter Umlagen versteuerte und er im Versicherungsfall Anspruch auf eine Versorgungsrente gehabt hätte, während hingegen er als beitragsfrei Versicherter im Versicherungsfall Anspruch auf eine Versicherungsrente hat.
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