FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2002
2 K 1844/99
Normen:
BewG § 129 Abs. 1 ; BewG § 88 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; RBewDV § 3a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 25

Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden Umschlaghalle; Einheitsbewertung auf den 01.01.1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 1844/99

DRsp Nr. 2002/18216

Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden Umschlaghalle; Einheitsbewertung auf den 01.01.1996

Bewertung einer im Beitrittsgebiet belegenen Umschlaghalle im Sachwertverfahren: In die Berechnung der Größe des umbauten Raumes einer als Frachtpostzentrum genutzten Umschlaghalle ist der Raum, den der aufgeschüttete Rampenbereich der Halle (Raum zwischen Hallenfußboden und Geländeoberfläche) in Anspruch nimmt, einzubeziehen. Die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieses Raumes rechtfertigt keinen Abschlag von den Normalherstellungskosten der Umschlaghalle.

Normenkette:

BewG § 129 Abs. 1 ; BewG § 88 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; RBewDV § 3a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Einheitswert auf den 01. Januar 1996 eines von der Klägerin im Jahre 1995 errichteten Frachtpostzentrums, insbesondere über die Bewertung von Teilen der Umschlaghalle (hier sog. Rampengeschoss).