FG Köln - Urteil vom 25.04.2001
4 K 3475/98
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 ; VStR Abschn. 76 ff; VStR Abschn. 80; VStR Abschn. 83; AO 1977 § 39 Abs. 2 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1021

Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger Beteiligung einer Gesellschafter-Pool GbR - kein Durchgriff auf die Gesellschafter der GbR

FG Köln, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 3475/98

DRsp Nr. 2002/2032

Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger Beteiligung einer Gesellschafter-Pool GbR - kein Durchgriff auf die Gesellschafter der GbR

Ist die Gesellschafter - Pool GbR als Gesamthandsgemeinschaft Inhaberin der Aktien einer KgaA und bezeichnet das Finanzamt in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile - den erklärten Beteiligungsverhältnissen folgend - die Gesellschafter-Pool GbR neben der KgaA (zutreffend) als einzige weitere Adressatin, muss bei Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anteilsbewertung ein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist, auf die Beteiligung der GbR als ganzes abgestellt werden; ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Pool-GbR, die an der KgaA lediglich mittelbar und wirtschaftlich beteiligt sind, verbietet sich bereits aus formal-rechtlichen Gründen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 ; VStR Abschn. 76 ff; VStR Abschn. 80; VStR Abschn. 83; AO 1977 § 39 Abs. 2 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung ein Abschlag nach Abschn. 80 i.V.m. Abschn. 83 der Vermögenssteuerrichtlinien (VStR) vorzunehmen ist.