Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung ein Abschlag nach Abschn. 80 i.V.m. Abschn. 83 der Vermögenssteuerrichtlinien (
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