FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2009
9 K 289/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 856

Kein Abzug der Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen Mitgesellschafters als Sonderbetriebsausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 9 K 289/06

DRsp Nr. 2010/5664

Kein Abzug der Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen Mitgesellschafters als Sonderbetriebsausgaben

1. Die Abgrenzung, ob Beiträge zu Versicherungen im Bereich der Einkommensteuer Betriebsausgaben sind oder ob als privat veranlasste Sonderausgaben abgezogen werden können, erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden sollen. Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, führen nur ausnahmsweise zum Betriebsausgabenabzug, wenn nämlich durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. 2. Ein Abzug von Prämien für einen Lebensversicherungsvertrag, der von einem Gesellschafter auf das Leben des Mitgesellschafters geschlossenen wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt regelmäßig nicht in Betracht, da nicht betriebliche Risiken versichert werden; dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung der Fortführung der Gesellschaft und damit dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen soll.