FG Köln - Urteil vom 19.09.2002
10 K 8907/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 196

Kein Abzug einer dauernden Last, wenn der zwischen nahen Angehörigen geschlossene Übergabevertrag nicht tatsächlich durchgeführt wird

FG Köln, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 10 K 8907/97

DRsp Nr. 2003/559

Kein Abzug einer dauernden Last, wenn der zwischen nahen Angehörigen geschlossene Übergabevertrag nicht tatsächlich durchgeführt wird

Die steuerliche Anerkennung eines Übergabevertrages unter nahen Angehörigen erfordert, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen auch tatsächlich vereinbarungsgemäß erbracht werden. Fehlt es daran, kommt der Abzug von Zahlungen an den Übergeber als dauernde Last nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Zahlungen als dauernde Last, die der Kläger in den Streitjahren an seine Mutter (M) geleistet hat.