FG Nürnberg - Urteil vom 10.02.2003
VI 119/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Kein Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten bei Ruhestandsversetzung einer Lehrerin wegen Dienstunfähigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen VI 119/01

DRsp Nr. 2003/7366

Kein Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten bei Ruhestandsversetzung einer Lehrerin wegen Dienstunfähigkeit

1. Versorgungsbezüge einer in den Ruhestand versetzten Lehrerin sind nachträgliches Entgelt für die vor der Ruhestandsversetzung geleisteten Dienste. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind in diesem Fall regelmäßig nicht auf die Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gerichtet. 2. Auch für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und der damit abstrakt bestehenden Möglichkeit der Reaktivierung können Aufwendungen für die berufliche Fortbildung nur dann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, wenn mit einer Reaktivierung nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu rechnen ist. 3. Die in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG normierten Ausnahmen vom Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und damit die Berücksichtigung als Werbungskosten setzen in der Regel wohl ein aktives Beschäftigungsverhältnis voraus, weil die angestrebte berufliche Tätigkeit nicht durch die berufliche Weiterbildung während des (vorübergehenden) Ruhestands ersetzt wird bzw. bei Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG eine Berufsausbildung oder Weiterbildung voraus. Nur dann können die Ausnahmetatbestände vorliegen.