Umstritten ist, ob von den Klägern getätigte Aufwendungen Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahen Aufwand darstellen.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 1997 (Urkundenrolle Nr. 000/1997) des Notars Schmidt ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 130.000 DM, wobei Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten am 16. September 1997 auf die Kläger übergingen. Das beklagte Finanzamt setzte auf der Basis des Kaufpreises antragsgemäß eine Eigenheimzulage ab 1997 fest.
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