FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2014
6 K 9244/11
Normen:
EStG § 10b Abs. 3; EStG § 10b Abs. 4 S. 2; EStG § 10b Abs. 4 S. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 5; AO § 191; AO § 85;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Kein Abzug von Aufwandsspenden bei Aufwendungsersatzanspruch aufgrund Vorstandsbeschlusses der Körperschaft Fremdvergleich Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Vertreters der Körperschaft an der Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung Verpflichtung zur Inhaftungnahme

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 6 K 9244/11

DRsp Nr. 2014/6745

Kein Abzug von Aufwandsspenden bei Aufwendungsersatzanspruch aufgrund Vorstandsbeschlusses der Körperschaft Fremdvergleich Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Vertreters der Körperschaft an der Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung Verpflichtung zur Inhaftungnahme

1. Für den Abzug einer Aufwandsspende reicht es nicht aus, wenn ein Vorstandsbeschluss der gemeinnützigen Körperschaft dem Zuwendenden einen Aufwendungsersatzanspruch einräumt, auf den der Zuwendende sodann verzichtet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Anspruch durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt worden ist. 2. Voraussetzung für den Abzug von Aufwandsspenden ist im Hinblick auf die gleichgelagerten Interessen von Spender und Empfänger, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen dazu getroffen haben, wem unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch in welcher Höhe zustehen soll, und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten. 3. Der Verschuldensbegriff des § 10b Abs. 4 EStG entspricht demjenigen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 . Der gemeinnützigen Körperschaft ist daher ein Verschulden ihres steuerlichen Vertreters an der Unrichtigkeit erteilter Spendenbescheinigungen zuzurechnen.