FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2008
8 K 1189/06 B
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 11 Abs. 2; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Kein Abzug von Aufwendungen des Mieters als Werbungskosten beim Vermieter

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 8 K 1189/06 B

DRsp Nr. 2010/8269

Kein Abzug von Aufwendungen des Mieters als Werbungskosten beim Vermieter

Aufwendungen, die der Mieter einer Wohnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getragen hat, kann der Vermieter nicht als Werbungskosten abziehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 11 Abs. 2; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom Juni 1999 mietete die Klägerin von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts A. Grundstücksgesellschaft mbH/B. Grundstücksgesellschaft mbH - GbR - mit Wirkung vom 1. Juli 1999 eine in der A. Straße, in B. gelegene, X m2 große Wohnung. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien die Möglichkeit einer teilgewerblichen Nutzung von maximal 50 vom Hundert der Wohnfläche; auf den Inhalt des Mietvertrags wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Wohnung in der A. Straße sollte im Rahmen der teilgewerblichen Nutzung an die C. GmbH - GmbH - vermietet werden. Gesellschafterin der GmbH war unter anderem die Klägerin. In den Jahren 1999 und 2000 wurden in der Wohnung in der A. Straße umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt. Die entsprechenden Rechnungsbeträge (DM ...,- [1999] und DM ...,- [2000]) wurden von der GmbH, die auch als Rechnungsempfänger ausgewiesen war, getragen und als betrieblicher Aufwand verbucht.