I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre im Jahr 1984 geborene Tochter (T) Kindergeld. T absolvierte im Streitzeitraum Januar 2005 bis einschließlich September 2006 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin bei einem Klinikverbund. Ab Oktober 2006 stand sie in einem Beschäftigungsverhältnis.
Im Jahr 2005 betrug der Bruttoarbeitslohn von T 11.048,79 EUR, der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt 2.342,59 EUR. Für die Monate Januar 2006 bis September 2006 belief sich ihr Bruttoarbeitslohn auf 8.264,70 EUR, der Arbeitnehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf 1.770,56 EUR.
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