I.
Streitig ist die Anerkennung von Bestattungskosten neben dem Pauschalbetrag von 20.000 DM gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -.
Die am 17.3.1998 in München verstorbene Erblasserin ... wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 21.11.1996 vom Kläger allein beerbt.
Die Erblasserin beschwerte den Kläger mit der Auszahlung von 90% des nach Abzug aller mit der Testaments- und Beerdigungsabwicklung anfallenden Kosten verbliebenden Sparguthabens einschließlich Bargeld als Vermächtnis an verschiedene kirchliche Einrichtungen.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 10.9.1999 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 51.934 DM (s. Bl. 73/Finanzamts-Akte) Dabei berücksichtigte es u. a. als Aktiva die Sterbegelder in Höhe von 18.183 DM und gewährte die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 20.000 DM.
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