BFH - Urteil vom 02.09.2008
VIII R 2/07
Normen:
AO § 233a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 3 § 20 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4710/03

Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten; § 12 Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß; objektives Nettoprinzip; obiter dictum; Abweichung i.S. des § 11 FGO

BFH, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen VIII R 2/07

DRsp Nr. 2008/24247

Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten; § 12 Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß; objektives Nettoprinzip; obiter dictum; Abweichung i.S. des § 11 FGO

»§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag --wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.«

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 3 § 20 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus der Anlage des nachgezahlten Steuerbetrages zu berücksichtigen sind.