FG München - Urteil vom 19.05.2010
10 K 288/09
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Kein Abzug von Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei leerstehender und anschließend veräußerter Immobilie

FG München, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 288/09

DRsp Nr. 2010/18752

Kein Abzug von Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei leerstehender und anschließend veräußerter Immobilie

Eine zum Werbungskostenabzug berechtigende endgültig gefasste Vermietungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige ein ihm unter Nießbrauchsvorbehalt überlassenes Wohnhaus nach dem Tod des Nießbrauchsberechtigten renovieren lässt, nach Abschluss der Renovierung einen alternativen Vermittlungsauftrag zur Vermietung und Veräußerung des Objekts erteilt und das Objekt kurze Zeit später veräußert (Der Erwerber des Objekts hat bereits am Tag nach Erteilung des Vermittlungsauftrags das Objekt besichtigt und sich bereits wenige Tage nach der ersten Besichtigung zum Kauf entschlossen haben).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die den Klägern entstandenen Aufwendungen für Handwerkerleistungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden können.