1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
Streitig ist, ob die den Klägern entstandenen Aufwendungen für Handwerkerleistungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden können.
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