FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2004
4 K 20411/99
Normen:
EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 1999; Kindergeld

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 20411/99

DRsp Nr. 2004/11018

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 1999; Kindergeld

1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. 2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 1999 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags -13020 DM- berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).

Normenkette:

EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 1999 (EStG) enthaltenen Begriffs der "Einkünfte".

Die Tochter des Klägers, ... beendete am 08. Juli 1999 ihre Ausbildung bei der ..., als Industriemechanikerin.