FG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2005
4 K 1418/02
Normen:
EStG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 ; LStR 2001 Abschn. 37 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2005, 1032

Kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für eine an nur zwei Einsatzstellen eingesetzte Angestellte eines Wachunternehmens; Einkommensteuer 2000

FG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 1418/02

DRsp Nr. 2005/5105

Kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für eine an nur zwei Einsatzstellen eingesetzte Angestellte eines Wachunternehmens; Einkommensteuer 2000

1. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist für eine an zwei unterschiedlichen Arbeitsstätten eingesetzte, dort den gleichen Verpflegungsbedingungen wie die "regulären" Arbeitnehmer unterliegende, als Fremdarbeitnehmerin für ein Wachunternehmen tätige Steuerpflichtige nicht möglich, weil er zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil für die Steuerpflichtige führen würde. 2. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, von der er jeweils abends in die Wohnung zurückkehrt, führt noch nicht ohne weiteres zur Anerkennung eines pauschalen Mehraufwands für Verpflegung.