Streitig ist u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie der Kosten für eine Reise nach England.
Die Klägerin wird einzelveranlagt, sie erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist dabei ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. (Sprachen-)Dozentin.
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