Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für Zeitschriften als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen darf.
Der Kläger ist ledig und wird zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Er erzielt als angestellter Netzwerkadministrator Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.416,00 EUR geltend. Die Werbungskosten entfielen auf Fachliteratur (896,00 EUR), Fachzeitschriften sowie diverse andere Positionen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärung, Anlage N, des Klägers Bezug genommen.
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