FG Münster - Urteil vom 05.11.2002
1 K 7155/00 S
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 33 Abs. 2 S. 1 ; FGO 78 Abs. 1; AO (1977) § 91 § 30 ; IFG NRW § 4 Abs. 1 ; DSG NRW § 18 Abs. 1 ; DSG NRW § 18 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 499

Kein Akteneinsichtsrecht in persönliche Steuerakten einschließlich Prüferakten sowie Akten des Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren

FG Münster, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 7155/00 S

DRsp Nr. 2003/3308

Kein Akteneinsichtsrecht in persönliche Steuerakten einschließlich Prüferakten sowie Akten des Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren

1. Gegen Verweigerung der Akteneinsicht ist der Finanzgerichtsweg gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO auch hinsichtlich des § 4 Abs. 1 IFG NRW gegeben. 2. Die Abgabenordnung insbesondere § 91 AO enthält kein Akteneinsichtsrecht. 3. Der substanzielle Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wird durch das Akteneinsichtsrecht im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 FGO gewährt, eines weiteren Anspruchs bereits im Verwaltungsverfahren bedarf es nicht. 4. §§ 30 bis 31a AO schützt die von den Finanzbehörden erhobenen Daten vor Missbrauch, ein allgemeines Akteneinsichtsrecht läßt sich daraus nicht ableiten. 5. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verlangt keinen über Art. 19 Abs. 4 GG hinausgehenden Schutz in Form eines allgemeinen Akteneinsichtsrecht ohne Vorliegen einer Rechtsverletzung. 6. Ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft liegt nicht vor, da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie eine Beschränkung des Auskunftsrechts gemäß Art. 12 der Richtlinie ermöglicht. 7. Eine analoge Anwendung des § 78 FGO ist mangels Gesetzeslücke nicht möglich.