I.
Streitig ist die Frage, ob wegen der vermuteten Privatnutzung eines Betriebs-Pkw eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Vermittlung von Produktionskapazitäten und dem Handel von Industrieprodukten befasst. Gesellschafter waren bis zum 8.11.2001 Herr K (60 vH der Anteile) sowie seine Ehefrau M K (40 vH der Anteile), danach war Herr K Alleingesellschafter. Geschäftsführerin war in der Gründungsphase Frau K, später war Herr K alleiniger Geschäftsführer; seit dem 11.6.1999 ist Frau K ebenfalls Geschäftsführerin. Herr K erhielt lt. Anstellungsvertrag vom 10.4.1995 ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 DM. Eine Regelung über die Nutzung von Betriebs-Pkw enthält der Vertrag nicht.
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