LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2021
2 Sa 155/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1370/19

Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag durch Bezugnahme auf DRK-ReformtarifvertragAnsprüche auf Altersteilzeit aus betrieblicher ÜbungAnsprüche auf Altersteilzeit wegen Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 155/20

DRsp Nr. 2021/6675

Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag durch Bezugnahme auf DRK-Reformtarifvertrag Ansprüche auf Altersteilzeit aus betrieblicher Übung Ansprüche auf Altersteilzeit wegen Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Die Bezugnahme auf den DRK-Reformtarifvertrag begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. 2. Es besteht kein Anspruch auf Altersteilzeit aus betrieblicher Übung. 3. Es besteht kein Anspruch auf Altersteilzeit wegen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 4. Die Auskunftsklage bei fehlender Bestimmtheit des Leistungsanspruchs ist unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2020 - 1 Ca 1370/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Die 1958 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einer Krankenhausgesellschaft, aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. Juni 1999 (Bl. 7, 8 d. A.) als Arzthelferin in Teilzeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juni 1999 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1

Frau L. A.

1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 1. 2 3. 3.1. 3.2. 3.3.