FG Hamburg - Urteil vom 01.02.2001
IV 454/98
Normen:
EGV 3665/87 Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 ; EGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 32 Abs. 1 ; EGV 565/80 Art. 4 ; EGV 565/80 Art. 5 ;

Kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung für Waren, die als Probe entnommen wurden

FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen IV 454/98

DRsp Nr. 2002/4573

Kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung für Waren, die als Probe entnommen wurden

Nach der VO (EWG) Nr. 3665/87 besteht kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung für Waren, die bei der Ausfuhrabfertigung als Probe entnommen werden.

Normenkette:

EGV 3665/87 Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 ; EGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 32 Abs. 1 ; EGV 565/80 Art. 4 ; EGV 565/80 Art. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 29. Juli 1997 und vom 18. August 1997 21.758,3 kg bzw. 18.583,7 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, zur Ausfuhr nach Russland abfertigen. Bei den Ausfuhrabfertigungen entnahm das Hauptzollamt jeweils 2 Kartons mit Rindfleisch-Nettogewichten von 43,3 kg bzw. 46,3 kg als Probe. Die Proben wurden von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt untersucht; die Restproben wurden dort vernichtet.