Die Klägerin ließ mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 29. Juli 1997 und vom 18. August 1997 21.758,3 kg bzw. 18.583,7 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, zur Ausfuhr nach Russland abfertigen. Bei den Ausfuhrabfertigungen entnahm das Hauptzollamt jeweils 2 Kartons mit Rindfleisch-Nettogewichten von 43,3 kg bzw. 46,3 kg als Probe. Die Proben wurden von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt untersucht; die Restproben wurden dort vernichtet.
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