BFH - Urteil vom 23.02.2010
VII R 11/09
Normen:
VO (EG) Nr. 1370/95 Art. 3, 4VO (EG) Nr. 1526/1999;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 226/06

Kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung im Falle sog. besonderer Maßnahmen auch bei bereits ausgenutzter Sofortlizenz

BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VII R 11/09

DRsp Nr. 2010/10730

Kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung im Falle sog. besonderer Maßnahmen auch bei bereits ausgenutzter Sofortlizenz

1. Die VO (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch ist auch insoweit wirksam, als sie Sofortlizenzen ausnahmslos unter den Vorbehalt späterer sog. besonderer Maßnahmen der Kommission stellt. Das Diskriminierungsverbot wird nicht dadurch verletzt, dass für Kleinmengen in anderen Marktordnungen abweichende Regeln gelten.2. Solche besonderen Maßnahmen können bis zu der (jeweils für Mittwoch vorgesehenen) Entscheidung über den Lizenzantrag ergehen.3. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Kommission in der VO (EG) Nr. 1526/1999 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Ausfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch stattgegeben wird, die Erteilung von Lizenzen ausgesetzt hat, statt von der Möglichkeit einer anteiligen Kürzung der beantragten Mengen Gebrauch zu machen.4. Eine Sofortlizenz kann nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 1370/95 auch dann zurückgefordert und geändert werden, wenn von ihr in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission besondere Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1370/95 ergreift, durch die Ausfuhr der betreffenden Waren bereits Gebrauch gemacht worden ist.