Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Kläger werden wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten auferlegt. Er hat dem Gericht Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung verpflichtet ist. Für den Fall seines Umzugs nach S. begehrt der Kläger hilfsweise die Feststellung, dort Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung beziehen zu können.
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