LSG Hamburg - Urteil vom 14.09.2021
L 3 R 66/19
Normen:
SGB XI § 34 Abs. 1a; AEUV Art. 48 UAbs. 1 Buchst. b); VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 7; GG; EMRK;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 849/14

Kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. auf Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung im AuslandErforderlichkeit einer über- oder zwischenstaatlichen Regelung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen L 3 R 66/19

DRsp Nr. 2022/14921

Kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. auf Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung im Ausland Erforderlichkeit einer über- oder zwischenstaatlichen Regelung

Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Leistungstransfer in der sozialen Pflegeversicherung in das Ausland, sofern nicht über- oder zwischenstaatliche Regelungen ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen – hier verneint für den Umzug eines serbischen Staatsangehörigen in sein Heimatland.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten auferlegt. Er hat dem Gericht Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.

Normenkette:

SGB XI § 34 Abs. 1a; AEUV Art. 48 UAbs. 1 Buchst. b); VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 7; GG; EMRK;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung verpflichtet ist. Für den Fall seines Umzugs nach S. begehrt der Kläger hilfsweise die Feststellung, dort Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung beziehen zu können.