Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der am 30.07.1980 geborene Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger und war ab dem 01.03.2003 bis 31.12.2016 mit Unterbrechungen und zT mit Aufstockung durch Arbeitslosengeld II in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Versicherungsverlauf weist mehr als fünf mit Beitragszeiten belegte Jahre auf. Derzeit ist er in der Schweiz wohnhaft.
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