Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 -
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen die von ihm geforderten Gerichtsgebühren. Das SG hat seine Erinnerung mit Beschluss vom 6.3.2023, das LSG die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 25.5.2023 zurückgewiesen.
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