Streitig ist die Festlegung des Prüfungsortes durch das Finanzamt.
Der Kläger betreibt ein Gewerbe der Eisenflechterei. Er verfügt über keine Geschäftsräume. Mit Prüfungsanordnung vom 27.01.2009 ordnete das Finanzamt bei dem Kläger eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 an.
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