LSG Bayern - Urteil vom 13.07.2016
L 20 KR 48/15
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 277/13

Kein Anspruch auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen L 20 KR 48/15

DRsp Nr. 2017/89

Kein Anspruch auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung, im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (§ 33 Abs. 1 SGB V) ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, besteht grundsätzlich nicht.

1. Zu den Grundbedürfnissen des Lebens zählt nach ständiger Rechtsprechung die Bewegung im Nahbereich zur Erholung und zur Erledigung von Alltagsgeschäften. 2. Eine Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (§ 33 Abs. 1 SGB V) ein behindertengerechtes Kfz zur Verfügung zu stellen besteht grundsätzlich nicht. 3. Für die Beurteilung, ob hinreichende Mobilität hergestellt worden ist, sind nicht die konkreten Verhältnisse vor Ort maßgebend, sondern sind abstrakte Maßstäbe anzulegen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Teilhabeleistungen - Umrüstung eines PKW auf Linksgas sowie Fahrstunden zur Nutzung des umgerüsteten PKWs - hat.