Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Teilhabeleistungen - Umrüstung eines PKW auf Linksgas sowie Fahrstunden zur Nutzung des umgerüsteten PKWs - hat.
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