BSG - Urteil vom 18.03.2021
B 10 EG 6/19 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; SGB I § 37 S. 1; SGB I § 68 Nr. 15; SGB IV § 4 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 78
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 4204/18
SG Stuttgart, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 423/18

Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das AuslandAnforderungen an die Nutzung einer Wohnung als Mittel- und Schwerpunkt der LebensverhältnisseKeine Bindung an Entscheidungen im steuerrechtlichen Kindergeldverfahren

BSG, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 6/19 R

DRsp Nr. 2021/11021

Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland Anforderungen an die Nutzung einer Wohnung als Mittel- und Schwerpunkt der Lebensverhältnisse Keine Bindung an Entscheidungen im steuerrechtlichen Kindergeldverfahren

1. Während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts besteht ein Elterngeldanspruch nur dann fort, wenn sich der dauerhafte Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Elterngeldberechtigten zumindest annähernd gleichwertig zwischen Ausland und Inland verteilt (Doppelwohnsitz). 2. Als alleiniger Wohnsitz des Elterngeldberechtigten ist in der Regel der Ort anzusehen, an dem seine Familie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; SGB I § 37 S. 1; SGB I § 68 Nr. 15; SGB IV § 4 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung der Elterngeldbewilligung für den siebten bis zwölften Lebensmonat ihrer am 18.3.2017 geborenen jüngeren Tochter (nachfolgend: E) wegen eines längeren Aufenthalts der Familie in Kanada.