LSG Hessen - Urteil vom 06.09.2022
L 1 KR 71/22
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 2 S. 3; SGB V § 5 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 306/18

Kein Anspruch auf Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner - KVdRVerfassungsmäßigkeit der erforderlichen 9/10-Belegung in der Rahmenfrist

LSG Hessen, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 71/22

DRsp Nr. 2023/6709

Kein Anspruch auf Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner – KVdR Verfassungsmäßigkeit der erforderlichen 9/10-Belegung in der Rahmenfrist

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist hinsichtlich der erforderlichen 9/10-Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 2 S. 3; SGB V § 5 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die 1950 geborene Klägerin hat zwei Kinder und war zuletzt ab dem Jahr 2001 gesetzlich krankenversichert. Auf ihren Antrag auf Altersrente ab dem 25.07.2013 informierte die Beklagte sie mit Schreiben vom 29.07.2013 darüber, dass sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfülle und es bei einer freiwilligen Versicherung verbleibe.

Mit Schreiben vom 07.08.2017 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die KVdR.

Mit Bescheid vom 18.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es fehle - auch unter Berücksichtigung der beiden Kinder - an den notwendigen Vorversicherungszeiten.