Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 25.11.2009 einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte hat.
Die 1964 in Tschechien geborene Klägerin hat dort von 1979 bis 1983 eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester absolviert. Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 war die Klägerin zunächst arbeitslos und anschließend als Lagerarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.
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