LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2020
L 14 R 763/18
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1204/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - hier bei einem Energieanlagenelektroniker mit Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem sowie orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 14 R 763/18

DRsp Nr. 2021/6900

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – hier bei einem Energieanlagenelektroniker mit Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem sowie orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet

Ein Energieanlagenelektroniker mit Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem sowie orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet hat mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung hat.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker und war als solcher im Wesentlichen durchgehend bis zum 25.02.2014 tätig.