Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung hat.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker und war als solcher im Wesentlichen durchgehend bis zum 25.02.2014 tätig.
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