LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2020
L 14 R 926/18
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 273/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - hier bei einem Gießharzfacharbeiter mit Gesundheitsstörungen auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen L 14 R 926/18

DRsp Nr. 2021/9923

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – hier bei einem Gießharzfacharbeiter mit Gesundheitsstörungen auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet

Ein Gießharzfacharbeiter mit Gesundheitsstörungen auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet und einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist gelernter Gummi- und Kunststoffauskleider. Im Zeitraum von 1995 bis 2009 arbeitete er als Gießharzfacharbeiter. In der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 wurde der Kläger umgeschult zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel, die Umschulung schloss der Kläger allerdings wegen Krankheit nicht ab. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Rentenantragstellung Leistungen nach dem SGB II.