LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2019
L 2 R 114/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1 bis S. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 508/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen ArbeitsmarktesAnforderungen an die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 2 R 114/17

DRsp Nr. 2019/7074

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Anforderungen an die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1 bis S. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.