LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2019
L 2 R 237/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1 bis S. 4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 71/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen ArbeitsmarktesAnforderungen an die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 2 R 237/16

DRsp Nr. 2019/7075

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Anforderungen an die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1 bis S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1958 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen. Ihre letzte Tätigkeit als Großkundenbetreuerin in der Automobilbranche wurde zum 30. April 2012 beendet. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Nachdem die Klägerin angezeigt hat, dass sie ab dem 1. Mai 2012 als Pflegeperson für ihre Mutter tätig sei, wurden für den Zeitraum ab Mai 2012 zu ihren Gunsten Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit in ihrem Versicherungskonto vermerkt.