LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2019
L 3 R 35/18
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 786/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen L 3 R 35/18

DRsp Nr. 2019/11438

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1963 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker durchlaufen, ohne in diesem Beruf nachfolgend tätig geworden zu sein. Von 1985 bis 2009 war der Kläger in der Textilproduktion, zuletzt als stellvertretender Schichtmeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers. Von März 2010 bis Juni 2012 wurde der Kläger erfolgreich zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten umgeschult. In diesem Beruf war der Kläger nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit von Dezember 2012 bis Juni 2013 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung während der Probezeit. Nachfolgend war der Kläger noch bis zum 12.11.2013 ohne Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.