LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2020
L 5 R 3680/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3013/15

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichtgradiger Episode und einen Schmerzmittelmissbrauch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 5 R 3680/17

DRsp Nr. 2020/8840

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichtgradiger Episode und einen Schmerzmittelmissbrauch

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger, der den Beruf des Schlossers erlernt hat, war zuletzt als CNC-Fräser versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2012 ist er arbeitsunfähig erkrank, seit April 2014 ist er arbeitslos und bezog deswegen von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 05.05.2015 Arbeitslosengeld.