LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2020
L 5 R 4185/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 159 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 33/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch Beschwerden an Hals- und Rumpfwirbelsäule, Schultern, Händen und KniegelenkenKeine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische LeistungsbehinderungKeine Einschränkung der WegefähigkeitKein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit als Lkw-FahrerKeine Berücksichtigung eines von der Versorgungsverwaltung anerkannten Grades der Behinderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 5 R 4185/18

DRsp Nr. 2020/8841

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch Beschwerden an Hals- und Rumpfwirbelsäule, Schultern, Händen und Kniegelenken Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderung Keine Einschränkung der Wegefähigkeit Kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer Keine Berücksichtigung eines von der Versorgungsverwaltung anerkannten Grades der Behinderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 159 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.